KG - Urteil vom 05.06.1986
22 U 3462/84
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 833 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/75
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 90/83

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

KG, Urteil vom 05.06.1986 - Aktenzeichen 22 U 3462/84

DRsp Nr. 1996/583

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

5000 DM [2500 EUR] Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls (Radfahrerin) für eine Fraktur im linken Ellenbogengelenk (Ellenhakenfraktur mit Gelenkbeteiligung) sowie eine Verstauchung des linken Handgelenks mit einer MdE von 20 % auf Dauer.90 Tage stationäre Behandlung mit Operationen, langwieriger und schmerzhafter Heilungsverlauf.Verheilung in Fehlstellung mit verbleibender Bewegungseinschränkung in 40 Grad Beugung mit Schädigung des Ellennerves mit Gefühlsstörungen in der Hautoberfläche einiger Finger.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 833 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 90/83
Fundstellen
DfS Nr. 1993/75