OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.11.1986
1 U 201/85
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/200
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 20.09.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 495/84

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.1986 - Aktenzeichen 1 U 201/85

DRsp Nr. 1996/741

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

16000 DM [8000 EUR] Schmerzensgeld für einen 17-jährigen Elektriker wegen eines Verkehrsunfalls nach Hautabschürfungen am Gesäß, eine Verletzung des rechten Daumengelenks in Form ulnarer Bankruptur, eine Funktionsstörung der HWS mit Atlasblockierung mit einer MdE von 30 %.30 Tage ambulante Behandlung.Rechtshänder, Genugtuungsfunktion fand Berücksichtigung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Duisburg, vom 20.09.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 495/84
Fundstellen
DfS Nr. 1993/200