OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.10.1982
1 U 120/82
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/236
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 06.04.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 137/81

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.1982 - Aktenzeichen 1 U 120/82

DRsp Nr. 1996/773

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

18000 DM [9000 EUR] Schmerzensgeld für einen 40-jährigen Kraftfahrer wegen eines Verkehrsunfalls bei leichter Hüftprellung und geschlossenem (nicht komplizierten) Querbruch des rechten Oberarmknochens in Schaftmitte mit einer MdE von 100 % für 360 Tage und 30 % auf Dauer.30 Tage stationäre Behandlung mit Ruhigstellung des Bruches, anschließend 7 Wochen Schulter-Arm-Gips. Insentive krankengymnastische Nachbehandlung u. a. mit einer 6wöchigen Rehabilitaionsmaßnahme.Dauerschäden: Schrumpfungsveränderung der Kapsel des Schulter- und des Ellbogengelenkes rechts mit erheblicher Bewegungseinschränkung. Letzteres kann nicht mehr voll durchgestreckt werden und verharrt in einer leichten Beugehaltung. Armhochheben- und seitwärtsausführen sind gehemmt; deutliche Minderung der groben Kraft des rechten Arms; schmerzhafte Bewegungseinschränkung des Schultergelenks.