OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.06.1982
1 U 164/81
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/238
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 136/73

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.1982 - Aktenzeichen 1 U 164/81

DRsp Nr. 1996/775

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

35000 DM [17500 EUR] Schmerzensgeld für eine 17-jährige Radfahrerin wegen eines Verkehrsunfalls nach Gehirnerschütterung, Unfallschock, Armverletzung, Prellung und Schürfung beider Oberschenkel sowie einer Lymphstauung mit Venenthrombose.Dauerschaden: Ausbildung von großenflächigen und verunstaltenden Dehnungsstreifen der Haut am Oberschenkel (Innenseite) mit psychischer Beeinträchtigung, z. B. bei der Sportausübung. Lange und belastende Zeitdauer ärztlicher Untersuchungen. Aufgabe des Mannequinberufes.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 136/73
Fundstellen
DfS Nr. 1993/238