OLG Hamm - Urteil vom 30.05.1994
32 U 22/93
Normen:
BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1995/169
OLGReport-Hamm 1994, 146
OLGReport-Hamm 1994, 146
zfs 1994, 363
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 03.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 317/76

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Hamm, Urteil vom 30.05.1994 - Aktenzeichen 32 U 22/93

DRsp Nr. 1996/897

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

195000 DM [97500 EUR] Schmerzensgeld und Feststellung des Ersatzes materiellen Schadens für 10-jähriges Mädchen (bei Urteilsverkündung eine 28-jährige Frau) aus Verkehrsunfall (Beifahrerin, Begegnungsunfall mit Frontalzusammenstoß) bei folgenden Verletzungnen: Schädelhirntrauma III. Grades mit offener Schädelhirnverletzung bei Berstungsbruch der Schädelkalotte mit rechtstemporaler Impression, unfallbedingten Hirnsubstanzdefekte mit Ausbildung eines hirnorganischen Anfallsleidens. Folgenlos ausheilter rechtsseitiger Schienbeinschaftbruch. Wachstumsfugenschädigung im Bereich des körperfernen rechten Oberschenkels führte zur Ausbildung einer X-Beinfehlstellung, die eine Korrekturoperation im Sinne einer supracondylären Korrekturosteotomie notwendig machte. Im Rahmen eines Krampfanfalles Bruch des linksseitigen Schienbeinkopfes sowie einen Speichenbruch an typischer Stelle mit einer MdE von 100 % auf Dauer.21 Tage Bewußtlosigkeit. Zunächst drei Kopfoperationen mit vollkommener Entfernung der rechten Hälfte der Schädeldecke, Ein Jahr später erneuter dreiwöchiger stationärer Aufenthalt zur Bildung eines Schädeldeckenplastik.