Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 20. Oktober 1989 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger 8.411,32 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. März 1988 abzüglich am 30. August 1988 gezahlter 563,20 DM zu zahlen.
Die Beklagten zu 1) und 3) werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 1) 6.005,04 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. April 1989 und ein Schmerzensgeld von 7.000 DM nebst 4 Zinsen seit dem 10. Juni 1988 zuzahlen.
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