OLG Hamm - Urteil vom 29.10.1990
6 U 48/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/436
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 219/87

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Hamm, Urteil vom 29.10.1990 - Aktenzeichen 6 U 48/90

DRsp Nr. 1996/922

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

70000 DM [35000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für 20jährige Schleiferin aus Verkehrsunfall (Fußgängerin) wegen geschlossenen Bruchs des linken Oberschenkels und zweit- bis drittgradig offenen Bruchs des linken Unterschenkels mit Durchtrennung der Strecksehnengruppe.Lang andauernde Krankenhausaufenthalte mit wiederholten Operationen. Zunächst operative Versorgung der Oberschenkeltrümmerfraktur und der offenen Unterschenkelfraktur links durch Osteosynthese. 2 Wochen später erneute Operation zur Behebung einer Durchblutungsstörung des Fußes. Ca. 6 Monate später erneute Operation zur Behebung einer Osteomyelitis mit Eiteransammlung. Kurze Zeit später erneuter operativer Aufenthalt zur Entfernung der Unterschenkelplatte sowie einer Knochendebrimentes. Über 7 Monate Rollstuhlzwang. Anschließend ein halbes Jahr Unterarmgehstützen. Eine Winkelplatte zur inneren Schienung ist im Oberschenkel verblieben.