OLG Hamm - Urteil vom 23.02.1987
6 U 80/86
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/438
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 307/83

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Hamm, Urteil vom 23.02.1987 - Aktenzeichen 6 U 80/86

DRsp Nr. 1996/951

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

35000 DM [17500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für 54jährigen Kraftfahrer aus Verkehrsunfall wegen skalpierender Kopfplatzwunde, Prellungen der Hals- und Brustwirbelsäule, Gehirnerschütterung. Chirurgisch behandelt. Drei Tage nach Unfall Eintritt eines Hörsturzes.29 Tage stationäre Behandlung mit nachfolgend einer Vielzahl von ärztlichen Untersuchungen.Unfallursächliche Sehstörungen mit Doppelbildsehen und Einengung des Gesichtsfeldes, Gleichgewichtsstörungen und Schwindelanfälle. Der Geschädigte trägt eine rechtsseitige Mattglasbrille mit Folge der funktionellen Einäugigkeit als voraussichtlicher Dauerschaden. Zeitweilig Notwendigkeit einer Begleitperson. Angst um Verlust des Augenlichtes. Unfallbedingte Aufgabe des Berufes und Verrentung. Unmöglichkeit des Ausübens der bisher betriebenen Gartenarbeit.Regulierungsverzögerung auf Beklagtenseite. Zurücktreten der Genugtuungsfunktion, da der Schädiger selbst schwer verletzt und strafrechtlich verurteilt wurde, jedoch erhebliches Verschulden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;