OLG Koblenz - Urteil vom 24.02.1992
12 U 1738/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/65
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 23.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 138/90

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.1992 - Aktenzeichen 12 U 1738/90

DRsp Nr. 1996/1058

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

30000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld für 41jährigen Polizeioberamtsrat aus Verkehrsunfall wegen Unfallschock, multipler Prellungen insbesondere im Bereich der Kniegelenke, vorderer Beckenringbruch links mit Sitz- und Schambeinbruch unter Mitbeteiligung der Hüftgelenkspfanne (Hüftpfeilerbruch) sowie geringfügiger zentraler Hüftgelenksluxation links und eine nicht dislozierte Fissur im Bereich der Basis des Großenzehengrundgliedes links mit einer MdE von 100 % für 98 Tage und einer MdE auf Dauer zwischen 10 % und 15 %.28 Tage stationäre Behandlung, darunter 2 1/2 Wochen Streckverband am linken Oberschenkel. Intensive ambulante krankengymnastische Nachbehandlung. Bis auf akute Analfissur komplikationslose Verheilung.