OLG Koblenz - Urteil vom 06.01.1992
12 U 1271/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/67
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 27.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 319/88

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 06.01.1992 - Aktenzeichen 12 U 1271/90

DRsp Nr. 1996/1060

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

80000 DM [4000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für 26jährigen Mann aus Verkehrsunfall wegen Gehirnerschütterung mit Kopfplatzwunden, Oberschenkeltrümmerfraktur links, Prellung des linken Oberarms und multiple Schürfwunden.206 Tage stationäre Behandlung (8 KH-Aufenthalte) mit neun Operationen, darunter zweimaliger Refraktur, einmal Transplantation einer Rippe in den linken Oberschenkel und dreimalige Spongiosaübertragung von beiden Schienbeinköpfen an den linken Oberschenkel mit anschließender Intensivbehandlung wegen Blutgerinnungsstörung. Vier ambulante Eingriffe. Langwieriger und mit erheblicher Komplikation verbundener Heilungsverlauf der Oberschenkelfraktur.