OLG Koblenz - Urteil vom 02.12.1991
12 U 1085/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVO § 40 Abs. 1 Z. 136 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/68
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 23.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 139/89

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 02.12.1991 - Aktenzeichen 12 U 1085/90

DRsp Nr. 1996/1061

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Das Zeichen 136 zu § 40 Abs 1 StVO schreibt keine bestimmte Höchstgeschwindigkeit vor, verlangt aber eine so vorsichtige Fahrweise, daß kein Kind gefährdet wird, wenn es plötzlich und für den Fahrer auch vorher nicht sichtbar auf die Fahrbahn läuft.2. 5000 DM [2500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes materiellen und immateriellen Zukunftsschadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für 6-jährigen Jungen aus Verkehrsunfall wegen Oberschenkelschaftfraktur links, multiple Schürfwunden an der rechten Stirn, am linken Unterkiefer sowie im rechten und linken Trochanterbereich, Prellmarken am linken Unterarm.33 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit zwei Operationen, einmal eine offene Reposition und Plattenosteosynthese zur Versorgung der Fraktur, das andere Mal Entfernung der Metallimplantate. Komplikationsloser Heilungsverlauf. Zeitweilig Gehstützen nötig, vertraute familiäre Umgebung fehlte.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVO § 40 Abs. 1 Z. 136 ;
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 23.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 139/89
Fundstellen
DfS Nr. 1994/68