OLG Koblenz - Urteil vom 30.03.1987
12 U 553/86
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/79
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 348/83

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 30.03.1987 - Aktenzeichen 12 U 553/86

DRsp Nr. 1996/1095

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für einen Koch aus Verkehrsunfall (Motorrad) wegen Serienfraktur der Rippen 3 - 6 links, in Fehlstellung abgeheilt; Clavikularfraktur (Schlüsselbeinbruch) links, ebenfalls in Fehlstellung bei überschießender Callusbildung abgeheilt. Sprengung des Schultergelenks, Bildung eines derben, strangförmigen Wulstes im Bereich des linken vorderen Halsdreiecks von der Clavicula emporziehend bis zur seitlichen Halsregion mit Beschwerden.Dauerhafte deutliche venöse Abflußbehinderung im Bereich der linken oberen Extremitäten (Kompressionssyndrom), jedoch nur zum Teil unfallabhängig und nur operativ behandelbar. Subjektive Störung seitens des Plexus-Brachialis mit Schlafstörungen. Der linke Arm ist unfallbedingt nur noch vermindert belastbar, es treten Schmerzen und ein subjektives Schweregefühl auf mit nachteiligen Auswirkung auf die Berufstätigkeit.Grobes Verschulden auf schädigender Seite.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen