OLG Koblenz - Urteil vom 30.03.1987
12 U 810/86
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/475
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 259/83

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 30.03.1987 - Aktenzeichen 12 U 810/86

DRsp Nr. 1996/1096

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

15000 DM [7500 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann wegen eines Verkehrsunfalls für eine Rippenserienfraktur rechts sowie für ein Thoraxtrauma mit Lungenkontusion rechts und Kopfverletzungen mit verbleibenden Narben mit einer MdE von 10 % auf Dauer wegen verminderter Lungenfunktion.30 Tage stationäre Behandlung, davon 14 Tage Intensivstation, anschließend ambulante Behandlung. Wetterabhängige Schmerzen.Der Schädiger legte zum Unfallzeitpunkt die Abiturprüfung ab. Die Schäden führten zu erheblichen seelischen Belastungen. Grob fahrlässiges (Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit) Verhalten des Schädigers.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;