OLG Koblenz - Urteil vom 23.03.1987
12 U 371/86
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/80
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 121/85

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 23.03.1987 - Aktenzeichen 12 U 371/86

DRsp Nr. 1996/1097

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

15000 DM [7500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für 5-jährigen Jungen aus Verkehrsunfall wegen schwerem Bauchtrauma mit Leberriß, Milzveneneinriß und traumatischer Pankreasruptur durch Überfahren mit einem Busreifen.9 Tage stationärer Aufenthalt mit Übernähung des Leberrisses und vollständiger Entfernung der Milz; die Bauchspeicheldrüse mußte zu 2/3 entfernt werden.Dauerschaden: Abwehrsystemschwächung durch Milzentfernung, grundsätzliche Gefahr des Auftretens von Verwachsungen. Der Geschädigte kann mäßig Sport (Schulsport, Leichtathletik, Reiten) betreiben.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;