OLG Koblenz - Urteil vom 12.05.1986
12 U 951/85
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/478
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 186/83

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 12.05.1986 - Aktenzeichen 12 U 951/85

DRsp Nr. 1996/1100

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

75000 DM [37500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für 19-jährigen Lehrling wegen eines Verkehrsunfalls für eine sehr schwere offene Hirnverletzung mit Knochensplittern im Gehirn mit operativer Versorgung; nachfolgend zweite Operation zur Verschließung einer Liquorfistel im Hirnbereich mit einer MdE von 100 % für 570 Tage, von 80 % für 150 Tage und von 70 % auf Dauer.346 Tage stationäre Behandlung, davon ein Monat künstliche Beatmung mit Bewußtlosigkeit; Luftröhrenschnitt mit stark keloisartig veränderter Narbe.Veränderungen im neurologischen Befund, vor allem die linksseitigen Extremitäten betreffend. Gangstörung des Beins im Sinne einer Hemispastik. Verlust der Feinmotalität der Finger. Störungen der Oberflächensensibilität auf der gesamten linken Körperseite mit Erhöhung der Verletzungsgefahr. Herdförmige Abänderungen des Grundrythmusses der Gehirnströme. Wesensveränderung mit Dissymulationstendenz und Selbstüberschätzung der verbliebenen Möglichkeiten.Berufswechsel, Umschulung. Grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;