OLG Koblenz - Urteil vom 17.05.1982
12 U 1007/81
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/507
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 01.07.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 620/79

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 17.05.1982 - Aktenzeichen 12 U 1007/81

DRsp Nr. 1996/1126

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

25000 DM [12500 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann wegen eines Verkehrsunfalls nach Schädelprellung mit Gehirnerschütterung, ferner für eine pertrochantäre Oberschenkelstückfraktur links sowie für multiple Prellungen und Schürfungen.45 Tage stationäre Behandlung. Lungenentzündung.Dauerfolgen: Verlängerung des linken Beines um 4 cm mit Beckenschiefstand, Innenrotationsstellung des linken Beines von 25 Grad, aus der Verkürzung resultierende s-förmige Skoliose der BWS und LWS, posttraumatisches postthrombotisches Syndrom des linken Unterschenkels, Sensibilitätsstörungen eines Hautbezirkes an der Vorderseite des linken Unterschenkels, Minderung des Kalksalzgehaltes im linken Knie, Fascienlücke im distalen Bereich der Narbe.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 1. Juli 1981 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes richtet (Nr. 1 des Urteilstenors).

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz teilweise abgeändert und in Ziffer 1 (Schmerzensgeldanspruch) neugefasst wie folgt: