Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 10. November 1980 wird das angefochtene Urteil dahin ergänzt, dass der Beklagte 4% Zinsen aus 2.000 DM seit 11. Juli 1980 zu zahlen hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer für die Klägerin beträgt 4.000 DM, für den Beklagten 160 DM und der Streitwert für das Berufungsverfahren 4.160 DM.
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