OLG Koblenz - Urteil vom 10.05.1982
12 U 1304/80
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/508
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 10.11.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 354/80

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 10.05.1982 - Aktenzeichen 12 U 1304/80

DRsp Nr. 1996/1127

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

8000 DM [4000 EUR] Schmerzensgeld für 63-jährigen Mann wegen eines Verkehrsunfalls nach einer Kompressionsfraktur des 1. Lendenwirbelkörpers ohne Lähmungserscheinungen mit einer MmD von 30 % auf Dauer.21 Tage stationäre Behandlung, drei Monate Drei-Punkt-Korsett tagsüberDauerschaden: leichte Formveränderung des ersten Lendenwirbelkörpers mit Höhenminderung an der Vorderkante um 1/3. Enggradig eingeschränkte Seitswärtsdreh- und Neigungsfähigkeit des Kopfes, Einschränkung der Rumpfbeugefähigkeit. Unfallbedingt anhaltende Rückenschmerzen.

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 10. November 1980 wird das angefochtene Urteil dahin ergänzt, dass der Beklagte 4% Zinsen aus 2.000 DM seit 11. Juli 1980 zu zahlen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer für die Klägerin beträgt 4.000 DM, für den Beklagten 160 DM und der Streitwert für das Berufungsverfahren 4.160 DM.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand: