OLG Köln - Urteil vom 30.06.1993
8 U 7/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2300
OLGReport-Köln 1993, 288
OLGReport-Köln 1993, 288
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 83/90

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Köln, Urteil vom 30.06.1993 - Aktenzeichen 8 U 7/93

DRsp Nr. 1996/1142

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden setzt lediglich die nicht entfernt liegende Möglichkeit bisher noch nicht erkennbarer Leiden voraus.2. 100000 DM [50000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Zukunftsschaden (materieller und immaterieller Vorbehalt) für 23-jährige Motorrollerfahrerin aus Verkehrsunfall wegen offener Oberschenkel-Querfraktur links (Oberschenkelschaftbruch), einer offenen Kniegelenkverletzung links, ein drittgradiger offener Unterschenkelstückbruch links mit Weichteilschaden und ein Abriß sämtlicher Bänder mit einer MdE von 30 % auf Dauer.Sechs Operationen. Der linker Ober- und Unterschenkel wurden mit Plattenosteosynthese bzw. externer Osteosynthese versorgt, Hauttransplantationen und zwei Knochenmarkverpflanzungen durchgeführt.