OLG Köln - Urteil vom 24.09.1992
7 U 68/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; NATO-TruppenstatutG Art. 11 Art. 12 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2313
JMBl NRW 1993, 70
OLGReport-Köln 1993, 61
OLGReport-Köln 1993, 61
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 330/90

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Köln, Urteil vom 24.09.1992 - Aktenzeichen 7 U 68/92

DRsp Nr. 1996/1154

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

»1. Zur Bindungswirkung der Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten über die Schadensersatzansprüche von durch NATO-Truppen Geschädigten gem. Art. 11 NATO-TruppenstatutG.2. Schmerzensgeld von 20000 DM [10000 EUR] bei Gelenkkapselriß und Einriß der Rotatorenmanschette der linken Schulter mit sichtbaren Verletzungsfolgen und dauernder Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Arms bei einer 49-jährigen Linkshänderin.«3. 20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen Schadens (materieller Vorbehalt) für 49 Jahre alte Frau aus Verkehrsunfall wegen Gelenkkapselriß und Einriß der Rotatorenmanschette der linken Schulter bei einer MdE von 100 % für 372 Tage.45 Tage stationäre Behandlung, Kurmaßnahme sechs Wochen.Aufgabe des bisherigen Berufes als Packerin aufgrund der Schwäche des linken Armes, die Geschädigte ist Linkshänderin. Ausführung leichterer Kontrolltätigkeiten bei gleichem Arbeitgeber.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; NATO-TruppenstatutG Art. 11 Art. 12 ;

Gründe: