OLG Köln - Urteil vom 10.06.1992
13 U 294/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/84
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 629/88

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Köln, Urteil vom 10.06.1992 - Aktenzeichen 13 U 294/91

DRsp Nr. 1996/1156

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

50000 DM [25000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens aus Verkehrsunfall (materieller und immaterieller Vorbehalt) für 48jährigen Mann wegen Schädelprellung mit Bluterguß und Hautabschürfungen am linken Unterkiefer, Prellungen und Verstauchung der linken Schulter mit Knochenausrissen aus dem Schultereckgelenk und im Bereich des Oberarmkopfes, Prellung des linken Unterarms, Prellung der rechten Hand mit Ringfingergrundgliedfraktur, Brustkorbprellung links mit Fraktur der 8. Rippe, Beckenkontusion mit verschobener Pfannenfraktur links. Frakturen im Beckenbereich, der linken Schulter sowie des 4. Fingers der rechten Hand (operative Versorgung mittels Verplattung und Verschraubung). Erneute Operation aufgrund Wundinfektion der Beckenfraktur. Temporäre Nervschädigung mit Teilfunktionsstörungen und Taubheitsgefühl des linken Fußes und der Außenseite des linken Unterschenkels mit einer MdE von 60 % auf Dauer.59 Tage stationäre Behandlung mit Rehabilitation.