OLG München - Urteil vom 05.12.1985
24 U 438/85
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/625
r+s 1986, 100
r+s 1986, 100
Vorinstanzen:
LG Kempten, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1720/84

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG München, Urteil vom 05.12.1985 - Aktenzeichen 24 U 438/85

DRsp Nr. 1996/1295

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

35000 DM [17500 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann wegen eines Verkehrsunfalls für eine komplette Luxation des Unterschenkels im linken Kniegelenk seitlich und nach hinten mit Zerreißung des gesamten Kapselbandapparates, ferner für Hautabschürfungen und für eine Distorsion des Daumengelenkes links mit einer MdE 100 %, abnehmend innerhalb eines Jahres auf 40 % und von 30 % auf Dauer.35 Tage stationäre Behandlung mit mehrfachen Operationen und Liegegips, anschließend ambulante krankengymnastische Nachbehandlung. Bevorstehend ist noch eine Nachoperation zum plastischen Ersatz des hinteren Kreuzbandes.Dauerschäden: 25 cm lange Operationsnarbe; Instabilität der hinteren Kniegelenkskapsel; Instabilität des Knieaußen- und -innenbandes; Überstreckbarkeit des linken Knies von 10 Grad mit Unsicherheit und Beugehinderung von 20 Grad sowie Schwellungwen; Notwendigkeit einer Kniegelenksmanschette mit seitlichen Stahlverstärkungen; subjektive Beschwerden.Grobes Verschulden des Unfallgegeners mit einer BAK von 2,07 %.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Kempten, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1720/84
Fundstellen