OLG München - Urteil vom 30.06.1976
10 U 1571/76
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/667
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 92/74

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG München, Urteil vom 30.06.1976 - Aktenzeichen 10 U 1571/76

DRsp Nr. 1996/1327

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

17500 DM [8750 EUR] Schmerzensgeld für einen 20-jährigen Mann wegen eines Verkehrsunfalls bei einer schweren Schock, einen Oberschenkelbruch links und für einen offenen Unterschenkelbruch links. Lang dauernder Aufenthalt auf der Intensivstation, da die Gefahr einer generalisierenden Fettembolie bestand.Zweimaliger stationärer Aufenthalt. Wiederholte Infektionen während des Heilungsverlaufs.Dauerschäden in Form von Bewegungsschmerz, Reibegeräuschen im linken Knie und im Sprunggelenk bei Beugung und Streckung. Deutliche Bewegungseinschränkungen im linken unteren Sprunggelenk. Arthrosenbildung nicht sicher.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;