OLG Nürnberg - Urteil vom 02.03.1982
11 U 2998/81
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/690
VersR 1983, 469
zfs 1983, 200
zfs 1983, 203
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 22.09.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 2261/81

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Nürnberg, Urteil vom 02.03.1982 - Aktenzeichen 11 U 2998/81

DRsp Nr. 1996/1347

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Ein Erbe ist berechtigt, Schmerzensgeldansprüche des Erblassers zu verfolgen, wenn die Haftpflichtversicherung des Schädigers auf die Einrede der fehlenden Rechtshängigkeit nach § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB verzichtet hat.2. 10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls für den Tod eines nahen Angehörigen, welcher den Unfall 2 1/2 Monate überlebt hat. Der Angehörige erlitt einen schweren Becken- und Oberschenkelbruch sowie Verletzungen des Knies.75 Tage stationäre Behandlung bis zum Tod mit dreimaliger Operation.Volles Bewußtsein des Geschädigten in Kenntnis des Todes des Ehepartners am Unfalltag.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. September 1981 abgeändert.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner an die Kläger 643,30 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 6.November 1978 zu zahlen.

3. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen und die Berufung- der Beklagten zurückgewiesen.

4. Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszugs tragen die Kläger 9/10 und die Beklagten 1/10.

5. Von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs tragen:

a) von den Kosten der Beklagten:

aa) die Klägerin zu 1): 3/10,

bb) der Kläger zu 2): 3/5,