OLG Oldenburg - Urteil vom 04.02.1994
11 U 84/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1995/165
OLGReport-Oldenburg 1994, 83
OLGReport-Oldenburg 1994, 83
SP 1994, 249
zfs 1994, 123
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 20.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 35/93

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Oldenburg, Urteil vom 04.02.1994 - Aktenzeichen 11 U 84/93

DRsp Nr. 1996/1356

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. »Infolge der Gesetzesänderung zu § 847 BGB mit Wirkung ab 1.7.1990 bedarf es einer persönlichen Erklärung des Verletzten (hier: eines im Koma liegenden und später an den Unfallfolgen versterbenden Verletzten) nicht mehr.«2. 8000 DM [4000 EUR] Schmerzensgeld für Erbengemeinschaft anläßlich Verkehrsunfalltod des gemeinsamen Sohnes. Der Geschädigte war ca. 7 Wochen mit schwersten Verletzungen stationär aufgenommen. Starke Schmerzen, stetige Verschlechterung des Allgemeinzustandes. Nach einigen Tagen künstliche Komatisierung bis zum Tod.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand: