BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1995/165
OLGReport-Oldenburg 1994, 83
OLGReport-Oldenburg 1994, 83
SP 1994, 249
zfs 1994, 123
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 20.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 35/93
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
OLG Oldenburg, Urteil vom 04.02.1994 - Aktenzeichen 11 U 84/93
DRsp Nr. 1996/1356
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
1. »Infolge der Gesetzesänderung zu § 847BGB mit Wirkung ab 1.7.1990 bedarf es einer persönlichen Erklärung des Verletzten (hier: eines im Koma liegenden und später an den Unfallfolgen versterbenden Verletzten) nicht mehr.«2. 8000 DM [4000 EUR] Schmerzensgeld für Erbengemeinschaft anläßlich Verkehrsunfalltod des gemeinsamen Sohnes. Der Geschädigte war ca. 7 Wochen mit schwersten Verletzungen stationär aufgenommen. Starke Schmerzen, stetige Verschlechterung des Allgemeinzustandes. Nach einigen Tagen künstliche Komatisierung bis zum Tod.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Tatbestand:
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