OLG Oldenburg - Urteil vom 31.01.1992
3 U 77/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2351
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 832/90

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Oldenburg, Urteil vom 31.01.1992 - Aktenzeichen 3 U 77/91

DRsp Nr. 1996/1361

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

8000 DM [4000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Zukunftsschadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für Kraftradfahrer aus Verkehrsunfall wegen tiefer Weichteilverletzungen am linken Knie mit Gelenkeröffnung sowie multiple Prellungen und Schürfungen mit einer MdE von 100 % für 30 Tage, 20 % für 120 Tage und 10 % für 350 Tage.21 Tage stationäre Behandlung. Ambulante Eröffnung eines Abzesses im Bereich einer Narbe am Kniegelenk.Beinverkürzung um 1 cm. Instabilitätsprobleme im Kniegelenk, bisher muskulär kompensierbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Der Kläger hat Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 12.10.1989 verlangt.