OLG Oldenburg - Urteil vom 25.06.1987
8 U 54/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/465
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 244/86

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Oldenburg, Urteil vom 25.06.1987 - Aktenzeichen 8 U 54/87

DRsp Nr. 1996/1378

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld und Feststellung des Ersatzes materiellen Zukunftsschadens (materieller Vorbehalt) für Fleichereifachverkäuferin im ehelichen Erwerbsgeschäft aus Verkehrsunfall wegen linksseitiger Brustkorbprellung, Schädelprellung mit Platzwunde am Hinterkopf und Schrägfraktur des 4. Mittelhandknochens.Dauerschaden: Gebrauchseinschränkung der rechten Hand durch wesentliche Minderung der aktiven und passiven Beugefähigkeit des 4. und 5. Fingers an der rechten Hand. Wesentliche Gebrauchsminderung ohne Verschlechterungstendenz.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 244/86
Fundstellen