OLG Oldenburg - Urteil vom 23.01.1987
6 U 70/86
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/706
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 206/84

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Oldenburg, Urteil vom 23.01.1987 - Aktenzeichen 6 U 70/86

DRsp Nr. 1996/1379

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

90000 DM [45000 EUR] Schmerzensgeld für 45-jährige Frau wegen eines Verkehrsunfalls (mit einem Panzer) wegen folgender Verletzungen: stumpfes Bauchtrauma mit Milzruptur, ferner für einen komplizierten Oberarmschaftbruch links, eine komplexe Knieverletzung links mit Innanbandabriß, eine Meniskuslösung im Hinterhornbereich, einen vorderem proximalen Kreuzbandausriß, des weiteren für einen lateralem Schienbeinkopfbruch, einen Wadenbeinbruch, einen lateralem Kapselriß, sowie für eine schwere Weichteildefektwunde in der linken Leiste mit freiliegender Oberschenkelstreckmuskulatur und ausgedehntem Hautverlust; unfallbedingte Reizung des linken Gleichgewichtsorgans mit der Folge ständiger Schwindelanfälle; gravierende Schnittverletzungen mit Fremdkörpereindringung in der linken Gesichtshälfte mit einer MdE von 70 % auf Dauer.171 Tage stationäre Behandlung mit fünf Operationen, u.a.Bauchöffnung mit Milzentfernung, Nagelung des Oberarmschaftbruchs, Meniskusfixierung und Verschraubung des Schienbeinkopfes, Hauttransplantationen samt Korrekturoperationen.