OLG Oldenburg - Urteil vom 13.10.1982
3 U 81/82
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/467
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 414/80

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Oldenburg, Urteil vom 13.10.1982 - Aktenzeichen 3 U 81/82

DRsp Nr. 1996/1390

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

25000 DM [17500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für 17jährigen Mofa-Mitfahrer aus Verkehrsunfall wegen kompletter linksseitiger Armplexusparese und Unterschenkelfraktur links, Gehirnerschütterung mit einer MdE von 80 % auf Dauer.120 Tage stationäre Behandlung.Dauerschaden: Vollständige Lähmung des linken Armes und der Schultermuskulatur sowie Arthropie der Schultermuskulatur. Anhaltende Schmerzen. Erfolglose Nerventransplantation zur Behebung der Armlähmung.Genugtuungsfunktion trat zurück, da einfache Fahrlässigkeit und Gefälligkeitsfahrt einer befreundeten Person.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;