OLG Saarbrücken - Urteil vom 10.07.1987
3 U 168/85
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/738
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 25.10.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 361/82

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.07.1987 - Aktenzeichen 3 U 168/85

DRsp Nr. 1996/1422

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

40000 DM [20000 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für einen 30-jährigen Mann wegen eines Verkehrsunfalls für folgende Verletzungen: einen komplizierten offenen Unterschenkelbruch links, ein Schädelhirntrauma 1.Grades, ferner für mulitple Körperprellungen und für einen Unfallschock mit einer MdE von 50 % auf Dauer.78 Tage stationäre Behandlung, zunächst bei bestehender Lebensgefahr (Embolie) und Notwendigkeit der künstlichen Ernährung und Beatmung während der ersten 17 Tage. Schalengips bis zur Hüfte. Fortbewegung mit Krücken. Nachoperation mit weiterem Zwang zur Krückenbenutzung.1 1/2 Jahre andauernde Arbeitsunfähigkeit mit Unterbrechung der Promotionsarbeit als Diplomingenieur.Dauerschäden in Form der Verheilung der Pseudoarthrose in Fehlstellung, Funktionsdefizite des Kniegelenks von 20 Grad, 50 %ige Funktionseinschränkung des oberen und unteren Sprunggelenks, Verkürzung des linken Beines um 3/4 cm.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 25.10.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 361/82
Fundstellen
DfS Nr. 1993/738