OLG Stuttgart - Urteil vom 30.04.1992
13 U 155/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/469
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2640/90

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.04.1992 - Aktenzeichen 13 U 155/91

DRsp Nr. 1996/1459

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

9500 DM [4750 EUR] Schmerzensgeld für Frau aus Verkehrsunfall wegen 7 cm tiefer und 3 cm breiter, stark verschmutzter Stichwunde am linken Oberschenkel. Haut, Unterhautfettgewebe und Muskelfaszie wurden verletzt, handtellergroße Weichteilablederungen mit Gras und Schmutzpartikeln. Äußerst schmerzhafte Säuberung der Wunde von den Fremdkörpern, Legung einer Drainage. Am rechten Oberschenkel eine 1 cm breite und 3 cm tiefe Stichwunde, Schürfwunde am linken Unterarm und am linken Ellbogen von je 7x5 cm, Prellmarke mit Hautabschürfung von ca. 5x5 cm an der linken Mamma sowie Platzwunde auf dem rechten Handrücken.Große Schmerzen mit starken Schmerzmitteln. Anstatt eines erforderlichen Klinikaufenthaltes wurde strenge Bettruhe mit antibiotischer Abdeckung verordnet, mehrfacher Verbandswechsel. Lockerung und letztendlich Extraktion von zwei Zähnen. Grobes Verschulden auf schädigender Seite, nur schwer verständliches Regulierungsverhalten der beklagten Versicherung [Regulierungsverzögerung].

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2640/90
Fundstellen
DfS Nr. 1994/469