OLG Stuttgart - Urteil vom 16.03.1982
12 U 67/81
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/805
VersR 1983, 864
ZfS 1983, 358
zfs 1983, 358
Vorinstanzen:
LG Tübingen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 429/80

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Stuttgart, Urteil vom 16.03.1982 - Aktenzeichen 12 U 67/81

DRsp Nr. 1996/1513

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

65000 DM [32500 EUR] Schmerzensgeld sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 250 DM [125 EUR] für einen 39-jährigen Mann wegen eines Verkehrsunfalls für eine Stirnbein- und Gesichtsschädelfraktur, ferner für Brüche der vorderen Schädelbasis und der Stirnhöhlenhinterwände, sowie für die Zerstörung der rechtseitigen Nasennebenhöhlen, einen Durariß mit Liquorfistel und dadurch bedingtem Austritt von Hirnwasser aus den Nasenlöchern, des weiteren für Schnittverletzungen oberhalb des rechten Augapfels, eine klaffende Wunde im Bereich der gesamten rechten Augenbraue bis hin zur Nasenmitte, Prellungen am rechten Ellenbogengelenk, am Unterarm und am Kniegelenk mit einer MdE von 100 % 315 Tage und von 60 % auf Dauer.50 Tage stationäre Behandlung (4 KH-Aufenthalte) mit mehfachen Operationen, nachfolgende ambulante Behandlungen.