OLG Zweibrücken - Urteil vom 02.04.1993
1 U 13/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/470
VRS 86, 420
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 319/89

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Zweibrücken, Urteil vom 02.04.1993 - Aktenzeichen 1 U 13/92

DRsp Nr. 1996/1529

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Bei der für die Bemessung des Schmerzensgeldes erforderlichen Festlegung des Zeitraumes bis zur endgültigen Ausheilung der Verletzungen kann eine die Genesung abschließende Zeitspanne, in der nur noch eine geringfügige Minderung der Erwerbsfähigkeit (hier: 10%) bestand, außer Ansatz bleiben.2. 5000 DM [2500 EUR] Schmerzensgeld für eine 48-jährige Mofa-Fahrerin aus Verkehrsunfall wegen Platzwunde oberhalb des rechten Knies sowie Prellungen, Schürfwunden und Hämatome an beiden Beinen und Armen mit einer MdE von 100 % für 147 Tage.Am Unfalltage ambulante Versorgung, anschließend 32 Tage stationäre Behandlung mit nachfolgender weiterer ambulanter Behandlung.Im Rahmen der Heilung ist die Knieplatzwunde aufgeplatzt. Verbleibende Narben im rechten Kniebereich. Schwieriger und verzögerter Heilungsverlauf.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Hinweise:

Die Revision der Klägerin wurde vom BGH nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß vom 07.12.1993 - VI ZR 148/93 -).

Vorinstanz: LG Frankenthal, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 319/89
Fundstellen
DfS Nr. 1994/470
VRS 86, 420