SchlHOLG - Urteil vom 26.03.1992
7 U 86/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/115
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 12.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 371/89

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

SchlHOLG, Urteil vom 26.03.1992 - Aktenzeichen 7 U 86/90

DRsp Nr. 1996/1543

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

35000 DM [17500 EUR] Schmerzensgeld für Mann aus Verkehrsunfall wegen stumpfem Thoraxtrauma mit Rippenserienfraktur links, Lungenkontusion links, beidseitiger Hämotothorax, Pneumothorax rechts, stumpfem Bauchtrauma mit Einblutung in die Milzkapsel und distale Radius-Mehrfragmentenfraktur mit Gelenkbeteiligung rechts mit einer MdE von 100 % für 270 Tage.Stationäre mit mehreren Operationen, anschließen ambulante Behandlung mit Operationen.Dauerschäden: Deutliche Bewegungseinschränkung am rechten Handgelenk, Brustfellverschwartung und Beeinträchtigung der Lungenfunktion, Bauchwandschwäche links.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;