SchlHOLG - Urteil vom 19.02.1992
9 U 121/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/117
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 28.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 476/88

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

SchlHOLG, Urteil vom 19.02.1992 - Aktenzeichen 9 U 121/90

DRsp Nr. 1996/1545

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

15000 DM [7500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftsschadens (immaterieller Vorbehalt) für 16-jährigen Rollerfahrer aus Verkehrsunfall aufgrund zweier unfallabhängiger Schadenskomplexe.(1) Durch den (Primär-) Unfall erlitt der Geschädigte leichte Gehirnerschütterung, Platzwunden am Kinn, Oberschenkelschaftbruch rechts, Schulterprellung links, Schürfwunden am linken Unterschenkel und schwere Knieprellung links mit einem blutigen Gelenkerguß mit einer MdE von 100 % für 179 Tage, 30 % für 150 Tage, 20 % für 354 Tage.26 Tage stationäre Behandlung mit operativer Einrichtung der Fraktur mittels einer 14 Loch-DC-Platte, mehrfaher Punktierung des linken Kniegelenks sowie Nachoperation zur Entfernung des Operationsmaterials.(2) Etwa einen Monat später nach der Operationsmaterialentfernung stolperte der Geschädigte in der Wohnung und zog sich einen erneuten Oberschenkelbruch zu (Sekundärunfall).