SchlHOLG - Urteil vom 07.10.1976
7 U 163/75
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/849
Vorinstanzen:
LG Flensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 422/74

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

SchlHOLG, Urteil vom 07.10.1976 - Aktenzeichen 7 U 163/75

DRsp Nr. 1996/1570

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

6000 DM [3000 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für einen Mann wegen eines Verkehrsunfalls für den Bruch des rechten Schienbeins; Fremdkörpereinsprengung an der Außenseite des rechten Unterschenkels mit einer Wunde; Bruch der rechten großen Zehe; Prellung des linken Ellenbogens mit einer MdE von 10 % auf Dauer.90 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte).Gefahr von Spätfolgen der Knieverletzung. Starke Beeinträchtigung des ausgeübten Berufes.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Flensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 422/74
Fundstellen
DfS Nr. 1993/849