SchlHOLG - Urteil vom 01.10.1976
7 U 105/75
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/850

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

SchlHOLG, Urteil vom 01.10.1976 - Aktenzeichen 7 U 105/75

DRsp Nr. 1996/1571

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

7000 DM [3500 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann wegen eines Verkehrsunfalls für ein mittelgradiges Schädelhirntrauma, eine Thoraxprellung, eine Kniegelenkprellung rechts, ferner für eine distale (dem Körper abgewandte) Radiustrümmerfraktur (Trümmerbruch der Speiche) links mit Luxation (Verschiebung) des Handgelenks nach volar (in Richtung auf die hohle Hand).