LG Amberg - Urteil vom 29.04.1986
1 O 120/86
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/879
ZfS 1986, 262
r+s 1986, 285
r+s 1986, 285
zfs 1986, 262

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Amberg, Urteil vom 29.04.1986 - Aktenzeichen 1 O 120/86

DRsp Nr. 1996/1603

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

220000 DM [110000 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für eine 26-jährige Frau (Publizistikstudentin) wegen eines Verkehrsunfalls für folgende Verletzungen: gedecktes Schädelhirntrauma, Thoraxtrauma mit Rippenserienfraktur der 3. bis 8. Rippe links mit zum Teil mehrfachen Brüchen und Lungenkontusion, Hämato-Pneumothorax beiderseits, multiple Schnittverletzungen im Gesicht- und Halsbereich sowie Rißverletzungen über beiden Ellenbogen. Allgemeines Hirnödem, schlaffe Parese (Lähmung der gesamten linken Körperhälfte). Schnittwunden durch Glassplitter im Gesicht, Hals und Ellenbogen mit schlechter Vernarbung mit einer MdE von 100 % auf unabsehbare Zeit.Stationäre Behandlung bei schwerem Kreislaufschock, Bewusstlosigkeit von 26 Tagen, langzeitiger Atemstillstand. Luft und Blut im Lungen-/Brustfellzwischenraum mit Atemstillstand und der Folge, daß das Gehirn sauerstoffunterversorgt war; hirnorganische Schädigung. 15tägige künstliche Beatmung,