LG Bonn - Urteil vom 16.11.1993
7 O 17/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; PflVG § 3 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1995/68

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Bonn, Urteil vom 16.11.1993 - Aktenzeichen 7 O 17/93

DRsp Nr. 1996/1737

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

3000 DM [1500 EUR] Schmerzensgeld für Vespafahrer aus Verkehrsunfall wegen multipler Prellungen, u.a. beider Kniescheiben mit Knorpelschaden am linken Kniegelenk als Dauerschaden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; PflVG § 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht einen Schmerzensgeldanspruch aus einem Verkehrsunfall, der sich am 30.10.1991 auf der S.-Straße in B. ereignete, geltend.

Der Beklagte zu 1) hielt mit dem Klein-LKW Daimler Benz in Höhe des Hauses Nr. 17 S.-Straße am rechten Fahrbahnrand an. Der Kläger wollte mit seiner Vespa dieses Fahrzeug passieren. Der Beklagte zu 1) öffnete die Fahrertür, um auszusteigen. Der Kläger stieß gegen dieses Tür und kam dabei zu Fall. Nachdem die Beklagten für diese Instanz auf Einwendungen zum Haftungsgrund verzichtet haben, ist die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % unstreitig. Vorprozessual zahlte die Beklagte zu 2) an den Kläger ein Schmerzensgeld von DM 1.000,-.