Der Kläger macht einen Schmerzensgeldanspruch aus einem Verkehrsunfall, der sich am 30.10.1991 auf der S.-Straße in B. ereignete, geltend.
Der Beklagte zu 1) hielt mit dem Klein-LKW Daimler Benz in Höhe des Hauses Nr. 17 S.-Straße am rechten Fahrbahnrand an. Der Kläger wollte mit seiner Vespa dieses Fahrzeug passieren. Der Beklagte zu 1) öffnete die Fahrertür, um auszusteigen. Der Kläger stieß gegen dieses Tür und kam dabei zu Fall. Nachdem die Beklagten für diese Instanz auf Einwendungen zum Haftungsgrund verzichtet haben, ist die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % unstreitig. Vorprozessual zahlte die Beklagte zu 2) an den Kläger ein Schmerzensgeld von DM 1.000,-.
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