LG Bonn - Urteil vom 13.10.1986
10 O 153/86
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/479

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Bonn, Urteil vom 13.10.1986 - Aktenzeichen 10 O 153/86

DRsp Nr. 1996/1742

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

25000 DM [12500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für Mofa-Fahrer (Maurer, Azubi im 2. Lehrjahr) aus Verkehrsunfall wegen kompletter offener Unterschenkelfraktur links mit weiteren kleineren Verletzungen und Heilungskomplikation.210 Tage stationäre Behandlung mit acht operativen Eingriffen. Noch 2 Jahre nach dem Unfall mußte das Bein des Geschädigten mittels Fixateur stabilisiert werden. Die Heilungskomplikation bestand im wesentlichen aus einem ca. drei Monate nach dem Unfall eingetretenen Umknicktrauma. Berufsaufgabe.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;