LG Braunschweig - Urteil vom 17.05.1982
4 O 18/81
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2009

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Braunschweig, Urteil vom 17.05.1982 - Aktenzeichen 4 O 18/81

DRsp Nr. 1996/1770

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

50000 DM [25000 EUR] Schmerzensgeld und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 600 DM [300 EUR] bis zum Erreichen des Volljährigkeitsdatums für ein Kind aus Verkehrsunfall wegen der Verletzung beider Augen sowie des Gesichtes durch Glassplitter mit einer MdE von 90 % auf Dauer.330 Tage stationäre Behandlung (4 KH-Aufenthalte) mit mehreren Operationen. 9 Monate stationärer Aufenthalt fand in der Klinik für Kinder-/ und Jugendpsychiatrie statt.