LG Braunschweig - Urteil vom 13.05.1982
10 O 345/81
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/159

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Braunschweig, Urteil vom 13.05.1982 - Aktenzeichen 10 O 345/81

DRsp Nr. 1996/1771

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

7000 DM [3500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für 26-jährige Frau aus Verkehrsunfall wegen Unfallschock, Rippenserienfraktur (6-9) mit Hämatothorax, Halswirbelsäulenprellung, stumpfes Bauchtrauma und Schambeinbruch links.Sieben Tage Intensivstation unter Lebensgefahr.Dauerschaden: Die Rippen auf der linken Thoraxseite stehen unfallbedingt im vorderen unteren Brustkorbbereich um ca. 1 cm vor. Geringer optischer Nachteil, noch nicht als Verunstaltung zu werten. Enggradige Beugebehinderung der linken Hüfte durch Schambeinfraktur, subjektive Beschwerden beim Grätschen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;