LG Coburg - Urteil vom 17.03.1992
1 O 686/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/162

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Coburg, Urteil vom 17.03.1992 - Aktenzeichen 1 O 686/91

DRsp Nr. 1996/1782

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

25000 DM [12500 EUR] Schmerzensgeld für 61jährigen Radfahrer aus Verkehrsunfall wegen Schädelprellung mit schwerer Gehirnerschütterung, HWS-Prellung, Hautabschürfungen am rechten Oberarm und am Rücken mit einer MdE von 100 % für 59 Tage, 40 % für 30 Tage, 20 % für 270 Tage und 10 % auf Dauer.16 Tage stationäre Behandlung.