LG Darmstadt - Urteil vom 07.03.1991
3 O 606/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/166

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Darmstadt, Urteil vom 07.03.1991 - Aktenzeichen 3 O 606/89

DRsp Nr. 1996/1789

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

35000 DM [17500 EUR] Schmerzensgeld für 29jährige Frau aus Verkehrsunfall (Passantin) wegen Schambeinfraktur links, schräg verlaufender Fraktur des rechten Darmbeins bis zur Kreuzbandfuge reichend, unverschobene Fraktur im Bereich des rechten Kreuzbeinmassivs ohne Beteiligung der Foramina intervertebralia sowie Beckenquetschung mit einer MdE vn 100 % für 87 Tage, 20 % für 120 Tage und 10 % auf Dauer.37 Tage stationäre Behandlung.Neben den körperlichen Beeinträchtigungen ist die sexuelle Appetenz und Erlebnisfähigkeit erloschen. Erhebliche Belastung des ehelichen Lebens mit Gefahr für die Ehe.