LG Darmstadt - Urteil vom 11.06.1986
19 O 86/84
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1021

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Darmstadt, Urteil vom 11.06.1986 - Aktenzeichen 19 O 86/84

DRsp Nr. 1996/1800

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

50000 DM [25000 EUR] Schmerzensgeld für eine 17-jährige Frau wegen eines Verkehrsunfalls für erstgradig offene Brüche am linken Bein im mittleren Schaft des Ober- und Unterschenkels nahe dem Fuß (der linke Fuß ist wegen einer Nervenquetschung weitgehend gelähmt), ferner für eine Schädelprellung, eine Nasenbeinfraktur mit Quetschung des Nasenrückens, eine Stirnplatzwunde, eine handflächengroße Quetschung an der linken Vorderseite des Unterschenkels mit Absterben des dortigen Gewebes nach 2 Wochen; chirurgische Behandlung durch Schock verzögert; Unterschenkelnagelung mit Plattenosteosynthese.44 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) zur operativen Versorgung bzw. Entfernung der Platte und des Nagels aus dem Bein.