LG Düsseldorf - Urteil vom 03.02.1986
13 O 278/83
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2019

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.1986 - Aktenzeichen 13 O 278/83

DRsp Nr. 1996/1863

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld aus Verkehrsunfall für eine 62-jährige Frau wegen nicht behebbarer Spondylose der Wirbelsäule im Segmet C6/7. Hieraus resultieren Kopfschmerzen, Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule, Muskelschmerzen im Hals-, Schulter- und Rückenbereich, Muskelverspannungen und Schlafstörungen. Hartnäckige Kopfschmerzen vom Hinterkopf aufsteigend über den Schädel verbreitend mittleren Schweregrades mit einer MdE von 10 % auf Dauer.Schlafunterbrechungen durch unregelmäßig auftretende Muskelschmerzen des Hals-, Schulter- und Rückenbe-reiches, Tragen einer Halskrawatte während der Nacht anempfohlen.Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist auch auf die noch zu erwartende Lebenserwartung abzustellen.

Normenkette: