LG Düsseldorf - Urteil vom 22.04.1982
3 O 123/82
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2020

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.1982 - Aktenzeichen 3 O 123/82

DRsp Nr. 1996/1865

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Bei der Bemessung von Schmerzensgeld im Bereich der Verkehrsunfälle kann sich das junge Alter sowie das besonders verwerfliche Handeln der ohne Führerschein fahrenden, angetrunkenen 0,17 % () und völlig mit der Kfz-Technik unerfahrenen Schädigerin sowie des ebenfalls angetrunkenen, die Fahrt ermöglichenden Fahrzeughalters (0,95 %) erhöhend zu Gunsten des Geschädigten auswirken.2. 50000 DM [25000 EUR] Schmerzensgeld sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 200 DM [100 EUR] auf Lebenszeit für ein 18-jähriges Mädchen aus Verkehrsunfall wegen einer Beinverletzung, die letztendlich 16 Tage nach dem Unfall zur Amputation des linken Oberschenkels führte.48 Tage stationäre Behandlung, anfänglich bestehende Lebensgefahr, u.a. wegen hohen Blutverlustes und wegen Nierenversagens. Penicilinallergie. Weitere Operation wegen Fistelbildung und ungünstigem Verwachsens des Stumpfes.Der Ersatz des Zukunftsschadens wurde vorgerichtlich anerkannt.Der Fahrversuch wurde in einer Vorstadtstraße mit starkem Auto- und Fußgängerverkehr durchgeführt, die Geschädigte stand innerhalb einer Fußgängergruppe auf dem Gehweg.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;