LG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.01.1992
2/10 O 236/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/485

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.01.1992 - Aktenzeichen 2/10 O 236/91

DRsp Nr. 1996/1911

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

11000 DM [5500 EUR] Schmerzensgeld für verheiratete Hausfrau aus Verkehrsunfall wegen Gehirnerschütterung, Platzwunden am Kopf und im Gesicht sowie Verletzungen an der linken Schulter und am linken Arm. Kein stationärer Aufenthalt. Dauerschaden:Narben auf der linken Wange auf einer Fläche von ungefähr 4-5 cm (15 bis 20 kleine Narben, gezähnelt und verdeckt), unterhalb dieser Fläche auf der linken Kinnbacke eine weitere 2 cm lange Narbe mit einer Breite von 0,5 cm.