LG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.12.1991 2/12 O 157/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/188
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.12.1991 - Aktenzeichen 2/12 O 157/90
DRsp Nr. 1996/1912
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
5000 DM [2500 EUR] Schmerzensgeld für Einzelhandelskauffrau aus Verkehrsunfall wegen Schädelprellung und Schürfung, Thoraxprellung sowie Daumengrundgliedfraktur links mit Strecksehnenverletzung. Strecksehnentransplantation mit einer MdE von 100 % für 240 Tage und von 10 % auf Dauer.10 Tage stationäre Behandlung, primär 6 Tage, nach einem Jahr weitere 4 Tage.Eingeschränkte Beweglichkeit des Daumens ohne wesentliche Funktionseinbuße mit deutlich verminderter Kraft des linken Daumes.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;