LG Heilbronn - Urteil vom 15.07.1986
6 O 1099/86
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/492

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Heilbronn, Urteil vom 15.07.1986 - Aktenzeichen 6 O 1099/86

DRsp Nr. 1996/2035

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

12000 DM [6000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes materiellen und immateriellen Zukunftsschadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für 59jährigen Fußgänger aus Verkehrsunfall wegen subkapitaler Homerusfraktur rechts, Olecranonfraktur rechts, Hüftgelenkspfannenfraktur rechts, Fraktur des Sitzbeins rechts, Fraktur des rechten Darmbeins.49 Tage stationäre Behandlung, darunter lange Zeit auf der Intensivstation. Anhaltende Schmerzen im rechten Bein, erhebliche Gangunsicherheit mit Gehstockzwang.