LG Koblenz - Urteil vom 21.01.1987
5 O 175/83
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1242

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Koblenz, Urteil vom 21.01.1987 - Aktenzeichen 5 O 175/83

DRsp Nr. 1996/2111

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

60000 DM [30000 EUR] Schmerzensgeld, eine monatliche Schmerzensgeldrente von 480 DM [240 EUR] sowie Feststellung des Ersatzes materiellen und immateriellen Zukunftsschadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für eine 86-jährige Frau wegen eines Verkehrsunfalls nach Drehung und Quetschung des linken Fußes mit Abriß der Ferse, Totaltrümmerbruch des Sprunggelenkes mit teilweiser Freilegung der Sehnen und Fußknochen mit Amputation des linken Unterschenkels.150 Tage stationäre Behandlung. Erforderlichkeit des Tragens einer Prothese.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1242